Dem
§ 1 der Saatgutaufzeichnungsverordnung vom
21. Januar 1986 (BGBl. I S. 214), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 21. Juli 2009 (BGBl. I S. 2107) geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:
-
„(5) Werden die Aufzeichnungen in elektronischer Form geführt, sind diese zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit zusammen mit den zugrundeliegenden Belegen für sechs Jahre aufzubewahren. Belege sind insbesondere Lieferscheine, Rechnungen, Wiegescheine und Beizprotokolle."