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Artikel 5 - Neunzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen (19. SaatGRÄndV k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung der Erhaltungssortenverordnung


Artikel 5 ändert mWv. 5. Oktober 2021 ErhSortV § 9

§ 9 der Erhaltungssortenverordnung vom 21. Juli 2009 (BGBl. I S. 2107), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 6. Januar 2014 (BGBl. I S. 26) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 2 werden nach dem Wort „Anschrift" die Wörter „oder die Betriebsnummer" eingefügt.

2.
In Nummer 10 werden die Wörter „oder, außer bei Pflanzkartoffeln, die angegebene Anzahl der Samen" durch die Wörter „oder die angegebene Anzahl der Samen oder Knollen" ersetzt.