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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 04.10.2022 aufgehoben

§ 1 - Grippeimpfstoffrückerstattungsverordnung (GrImpfSRV k.a.Abk.)

V. v. 01.10.2021 BAnz AT 04.10.2021 V1
Geltung ab 05.10.2021 bis 04.10.2022; FNA: 2126-13-34 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen

§ 1 Anspruch



(1) 1Apotheken haben einen Anspruch auf Rückerstattung von Kosten, die ihnen durch die Beschaffung nicht abgegebener Impfstoffdosen saisonaler Grippeimpfstoffe in der Impfsaison 2020/2021 entstanden sind. 2Der Anspruch besteht nur, wenn er innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach der Bekanntmachung der Anspruchsvoraussetzungen durch den Deutschen Apothekerverband e. V. gegenüber dem Deutschen Apothekerverband e. V. geltend gemacht wird.

(2) 1Der Anspruch wird aus Mitteln des Bundeshaushaltes erfüllt. 2Für die Rückerstattung stehen bis zu 16 Millionen Euro zur Verfügung.

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Zitierungen von § 1 Grippeimpfstoffrückerstattungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 GrImpfSRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GrImpfSRV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 GrImpfSRV Höhe des Anspruchs
... in Abzug gebracht. (2) Sofern der Gesamtbetrag nach Absatz 1 Satz 1 den nach § 1 Absatz 2 Satz 2 zur Verfügung stehenden Betrag übersteigt, ist der Rückerstattungsbetrag je ... durch Multiplikation mit einem Faktor anteilig zu kürzen, der sich als Quotient aus dem nach § 1 Absatz 2 Satz 2 zur Verfügung stehenden Betrag und der Gesamtsumme der von allen Apotheken geltend gemachten ...