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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 04.10.2022 aufgehoben

§ 2 - Grippeimpfstoffrückerstattungsverordnung (GrImpfSRV k.a.Abk.)

V. v. 01.10.2021 BAnz AT 04.10.2021 V1
Geltung ab 05.10.2021 bis 04.10.2022; FNA: 2126-13-34 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen

§ 2 Höhe des Anspruchs



(1) 1Die Höhe des Anspruchs errechnet sich aus der Gesamtzahl der von der Apotheke nicht abgegebenen und gegenüber dem Deutschen Apothekerverband e. V. gemeldeten Impfstoffdosen multipliziert mit dem jeweiligen Einkaufspreis der Apotheke je Impfstoffdosis. 2Von dem nach Satz 1 gebildeten Gesamtbetrag werden die dem Deutschen Apothekerverband e. V. nach dieser Verordnung entstandenen Verwaltungskosten in Abzug gebracht.

(2) Sofern der Gesamtbetrag nach Absatz 1 Satz 1 den nach § 1 Absatz 2 Satz 2 zur Verfügung stehenden Betrag übersteigt, ist der Rückerstattungsbetrag je Apotheke durch Multiplikation mit einem Faktor anteilig zu kürzen, der sich als Quotient aus dem nach § 1 Absatz 2 Satz 2 zur Verfügung stehenden Betrag und der Gesamtsumme der von allen Apotheken geltend gemachten Ansprüche nach Absatz 1 errechnet.



 

Zitierungen von § 2 Grippeimpfstoffrückerstattungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 GrImpfSRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GrImpfSRV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 GrImpfSRV Abwicklung
... Deutsche Apothekerverband e. V. setzt den zu erstattenden Betrag unter Berücksichtigung von § 2 Absatz 2 durch Bescheid für jede Apotheke fest und zahlt ihn an die Apotheken aus. (3) ...