1Der Deutsche Apothekerverband e. V. nimmt die Aufgaben nach dieser Verordnung als Beliehener wahr.
2Das Nähere bestimmt das Bundesministerium für Gesundheit durch einen Beleihungsbescheid nach
§ 20a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 des Apothekengesetzes.