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Artikel 9 - Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften (ERVAG k.a.Abk.)

Artikel 9 Weitere Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes zum 1. Januar 2022


Artikel 9 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2022 ArbGG § 46g, § 64, § 72

Das Arbeitsgerichtsgesetz, das zuletzt durch Artikel 8 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 46g Satz 2 wird nach der Angabe „Absatz 4" die Angabe „Satz 1" eingefügt.

2.
In § 64 Absatz 7 wird die Angabe „46f" durch die Angabe „46g" ersetzt.

3.
In § 72 Absatz 6 wird die Angabe „46f" durch die Angabe „46g" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 9 Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 ERVAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ERVAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 10 ERVAG Weitere Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes zum 1. Januar 2026
... 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 9 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die ...
Artikel 34 ERVAG Inkrafttreten
... (3) Die Artikel 20 und 33 treten am 1. November 2021 in Kraft. (4) Die Artikel 5, 9 , 12, 15 und 18 treten am 1. Januar 2022 in Kraft. (5) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2023 ...