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Artikel 25 - Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts (SVReformG k.a.Abk.)

G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 90
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Artikel 25 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes


Artikel 25 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 SGG offen

Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 2f des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2970) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 220 gestrichen.

2.
In § 10 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts" durch die Wörter „für Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts, des Soldatenentschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts" ersetzt.

3.
In § 11 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „mit dem sozialen Entschädigungsrecht" durch die Wörter „mit dem Sozialen Entschädigungsrecht, dem Soldatenentschädigungsrecht" ersetzt.

4.
In § 12 Absatz 4 werden jeweils die Wörter „nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch" durch die Wörter „nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch und der Berechtigten nach dem Soldatenentschädigungsgesetz" ersetzt.

5.
In § 13 Absatz 6 werden die Wörter „Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch," durch die Wörter „Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch, der Berechtigten nach dem Soldatenentschädigungsgesetz," ersetzt.

6.
§ 14 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch" durch die Wörter „des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch, des Soldatenentschädigungsgesetzes" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch," durch die Wörter „dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch und nach dem Soldatenentschädigungsgesetz," ersetzt.

7.
In § 31 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „für Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts" durch die Wörter „für Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts, des Soldatenentschädigungsrechts" ersetzt.

8.
In § 41 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch" durch die Wörter „dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch und nach dem Soldatenentschädigungsgesetz" ersetzt.

9.
§ 51 Absatz 1 Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

„9.
in Angelegenheiten des Soldatenentschädigungsgesetzes,".

10.
In § 55 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch" durch die Wörter „des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch oder des Soldatenentschädigungsgesetzes" ersetzt.

11.
In § 57 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „oder in Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts oder des Schwerbehindertenrechts" durch die Wörter „oder in Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts, des Soldatenentschädigungsrechts oder des Schwerbehindertenrechts" ersetzt.

12.
In § 73 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 werden die Wörter „der Leistungsempfänger nach dem Sozialen Entschädigungsrecht" durch die Wörter „der Leistungsempfänger nach dem Sozialen Entschädigungsrecht, dem Soldatenentschädigungsrecht" ersetzt.

13.
§ 75 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„In Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts und des Soldatenentschädigungsrechts ist die Bundesrepublik Deutschland auf Antrag beizuladen."

14.
§ 86a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
in Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts, des Soldatenentschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen,".

b)
In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „in Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts" durch die Wörter „in Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts und des Soldatenentschädigungsrechts" ersetzt.

15.
In § 109 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch" durch die Wörter „dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch, des Berechtigten nach dem Soldatenentschädigungsgesetz" ersetzt.

16.
In § 154 Absatz 2 werden die Wörter „oder eines Trägers der Sozialen Entschädigung" durch die Wörter „oder eines Trägers der Sozialen Entschädigung oder des Trägers der Soldatenentschädigung" ersetzt.

17.
In § 168 Satz 2 werden die Wörter „in Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts" durch die Wörter „in Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts oder des Soldatenentschädigungsrechts" ersetzt.

18.
§ 220 wird aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 25 Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 25 SVReformG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVReformG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 05.10.2021 BGBl. I S. 4607
Artikel 11 ERVAG Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 63 Absatz 2 Satz ...