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Artikel 24 - Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften (ERVAG k.a.Abk.)

Artikel 24 Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland


Artikel 24 ändert mWv. 1. Januar 2022 EuRAG § 31

In § 31 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182, 1349), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) geändert worden ist, wird die Angabe „§§ 174 und 195" durch die Wörter „§ 173 Absatz 1 und 2, §§ 175, 195" ersetzt.