Die Lkw-Maut-Verordnung vom
25. Juni 2018 (BGBl. I S. 1156), die durch
Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2700) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2 Nummer 6 werden die Wörter „eingebauten oder im Fahrzeug angebrachten" durch das Wort „befindlichen" ersetzt.
- 2.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort „Fahrzeuggerät" die Wörter „oder in der Applikation des Mobilgerätes, das mit dem Fahrzeuggerät verbunden ist," eingefügt.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden nach dem Wort „Fahrzeuggerät" die Wörter „und die Applikation des Mobilgerätes, das mit dem Fahrzeuggerät verbunden ist," eingefügt.
- bb)
- Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Nummer 1 werden nach dem Wort „Fahrzeuggerät" die Wörter „und in der Applikation des Mobilgerätes" eingefügt.
- bbb)
- In Nummer 2 werden nach dem Wort „Fahrzeuggerät" die Wörter „und in der Applikation des Mobilgerätes" eingefügt.
- cc)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Der Mautschuldner hat dafür Sorge zu tragen, dass die Merkmale der Fahrzeugklassifizierung im Fahrzeuggerät und in der Applikation des Mobilgerätes übereinstimmen."
- 3.
- § 10 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das Bundesamt für Güterverkehr kann für Erstattungsverlangen nach Absatz 1 und für Erstattungsverlangen nach
§ 4 Absatz 2 Satz 2 des Bundesfernstraßenmautgesetzes ein Muster im Bundesanzeiger bekannt geben. Falls ein solches bekannt gegeben ist, ist dieses zu verwenden. Erstattungsanträge sollen dem Bundesamt für Güterverkehr unter Nutzung des von diesem zur Verfügung gestellten Verwaltungsportals elektronisch übermittelt werden. Voraussetzung für die Übermittlung des Antrags über das Verwaltungsportal ist, dass der Antragstellende sich zuvor mit einem Nutzerkonto registriert."
Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr
G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56