Eingangsformel - Verordnung zur Aufhebung der Soldatenversorgungs-Zuständigkeitsübertragungsverordnung (SVZustÜVAufhV k.a.Abk.)

V. v. 04.10.2021 BGBl. I S. 4625 (Nr. 71); Geltung ab 01.10.2021

Eingangsformel



Auf Grund des § 46 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Soldatenversorgungsgesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 22 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen:



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