Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 2 - Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts (SVReformG k.a.Abk.)

G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 90
| |

Artikel 2 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes



Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift, in § 1 Absatz 1 und § 58 Absatz 1 Satz 1 wird jeweils das Wort „ehemaligen" durch das Wort „früheren" ersetzt.

2.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
In der Angabe zu Teil 4 wird das Wort „ehemalige" durch das Wort „frühere" ersetzt.

b)
Folgende Angabe wird angefügt:

§ 107a Übergangsregelung zur Minderung der Förderungsdauer".

3.
In § 1a Absatz 1 werden die Wörter „durch Gesetz geregelt" durch die Wörter „auf Grund eines Gesetzes gewährt" ersetzt.

4.
In § 3a Absatz 3 wird das Wort „Verpflichtungsdauer" durch die Wörter „festgesetzten Wehrdienstzeit" ersetzt und die Wörter „, deren Dienstzeit nach dem 31. Dezember 2020 endet," gestrichen.

5.
In § 4 Absatz 1 werden die Wörter „die für die Berufsförderung zuständigen Stellen (Berufsförderungsdienste)" durch die Wörter „Karrierecenter der Bundeswehr - Berufsförderungsdienste -" ersetzt.

6.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „wenn sie für die Dauer von mindestens vier Jahren in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind" durch die Wörter „wenn die Wehrdienstzeit auf mindestens vier Jahre festgesetzt worden ist" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Zeit, für die der Soldat in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden ist (§ 54 Absatz 1 des Soldatengesetzes)," durch die Wörter „festgesetzten Wehrdienstzeit" ersetzt.

c)
Absatz 6 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Hat die zum Bestehen der Abschlussprüfung nach Satz 1 führende Maßnahme der militärischen Ausbildung zwischen drei und zwölf Monaten gedauert, beschränkt sich die Minderung auf drei Monate. Eine Minderung entfällt, wenn die Maßnahme weniger als drei Monate gedauert hat. Im Falle des Erreichens mehrerer Abschlüsse im Sinne der Sätze 1 und 2 beschränkt sich die Minderung nach diesem Absatz auf höchstens neun Monate."

d)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 1 werden die Wörter „einen Abschluss" durch die Wörter „als Regelzugang einen Abschluss" sowie die Wörter „sonstigen Nachweis über eine entsprechende berufliche Qualifikation" durch die Wörter „Abschluss der ersten oder zweiten beruflichen Fortbildungsstufe nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung" ersetzt.

bbb)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
in einer fachlichen Richtung gezielt auf öffentlich-rechtliche Prüfungen zu Abschlüssen auf der Grundlage der §§ 53 bis 53d, 54 oder 106 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes oder der §§ 42 bis 42d, 42f, 45, 51a, 122 oder 125 Absatz 2 der Handwerksordnung, auf gleichwertige Abschlüsse nach bundes- und landesrechtlichen Regelungen, auf Weiterbildungen nach den Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft oder auf Fortbildungen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen an anerkannten Ergänzungsschulen vorbereitet".

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Im Falle des Erreichens mehrerer Abschlüsse im Sinne des Satzes 1 beschränkt sich die Minderung nach diesem Absatz auf sechs Monate."

cc)
Im neuen Satz 3 werden die Wörter „Die Förderungsdauer" durch die Wörter „Bei Nichterreichen des Abschlusses wird die Förderungsdauer" ersetzt und die Wörter „wird unabhängig vom Erreichen des Abschlusses" werden gestrichen.

e)
Absatz 9 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „in den Laufbahnen der Offiziere" gestrichen und die Wörter „Hochschulabschluss im Sinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes" durch die Wörter „Studienabschluss oder vergleichbaren Abschluss an einer staatlichen Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Für Soldaten auf Zeit, die auf Grund eines nach den Laufbahnvorschriften geforderten Studienabschlusses oder vergleichbaren Abschlusses an einer staatlichen Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung in die Bundeswehr eingestellt worden sind, und für Unteroffiziere des Militärmusikdienstes, die im Rahmen ihrer militärfachlichen Ausbildung eine staatliche Hochschule, eine staatlich anerkannte Hochschule oder eine vergleichbare Bildungseinrichtung besucht und das vorgegebene Studienziel unterhalb eines Studienabschlusses oder vergleichbaren Abschlusses auf Kosten des Bundes erreicht haben, beträgt die Förderungsdauer nach einer Dienstzeit von

1.
4 und weniger als 5 Jahren bis zu 7 Monate,

2.
5 und weniger als 6 Jahren bis zu 10 Monate,

3.
6 und weniger als 7 Jahren bis zu 12 Monate,

4.
7 und weniger als 8 Jahren bis zu 17 Monate,

5.
8 und weniger als 9 Jahren bis zu 21 Monate,

6.
9 und weniger als 10 Jahren bis zu 25 Monate,

7.
10 und weniger als 11 Jahren bis zu 29 Monate,

8.
11 und weniger als 12 Jahren bis zu 33 Monate und

9.
12 und mehr Jahren bis zu 36 Monate."

f)
Absatz 10 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Offiziere" durch die Wörter „Soldaten auf Zeit" und werden die Wörter „Hochschulstudiengängen im Sinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes" durch die Wörter „Studiengängen oder vergleichbaren Bildungsgängen an einer staatlichen Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Unbeschadet einer Verminderung nach Satz 1 verbleibt bei einer Wehrdienstzeit von vier bis sechs Jahren stets ein zeitlicher Anspruch von sechs Monaten, jedes weitere vollständig abgeleistete Dienstjahr erhöht den Anspruch um einen weiteren Monat."

7.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „ehemalige" durch das Wort „frühere" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Der Zuschuss ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Abschluss der Maßnahme geltend zu machen."

b)
Absatz 9 wird wie folgt geändert:

aa)
In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort „ehemaligen" durch das Wort „früheren" ersetzt.

bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Absatz 7 Satz 2 und § 6 Absatz 3 gelten entsprechend."

8.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 wird jeweils das Wort „ehemalige" durch das Wort „frühere" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 wird jeweils das Wort „ehemaligen" durch das Wort „früheren" ersetzt.

9.
§ 8a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „ehemaliger" durch das Wort „früherer" ersetzt.

b)
In Absatz 5 wird das Wort „ehemaligen" durch das Wort „früheren" ersetzt.

10.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird das Wort „Angestellte" durch das Wort „Tarifbeschäftigte" ersetzt.

b)
In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „als Angestellter" durch die Wörter „als Tarifbeschäftigter" ersetzt.

11.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 1 wird das Wort „Angestellte" durch das Wort „Tarifbeschäftigte" ersetzt.

bbb)
In Nummer 2 werden das Wort „Angestellte" durch das Wort „Tarifbeschäftigte" und die Wörter „innerhalb der Vergütungsgruppen IX bis X oder Kr. I, Vc bis VIII oder Kr. II bis Kr. VI und III bis Va/b oder Kr. VII bis Kr. X des Bundesangestelltentarifvertrages" durch die Wörter „innerhalb der Entgeltgruppen 1 bis 9a oder P 5 bis P 10 und 9b bis 12 oder P 11 bis P 16 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Angestelltenverhältnis" durch das Wort „Arbeitsverhältnis" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird das Wort „Angestellten" durch das Wort „Tarifbeschäftigten" ersetzt.

c)
In Absatz 4 Satz 4 wird die Angabe „Absatz 5 und 12" durch die Angabe „Absatz 11" ersetzt.

12.
§ 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „Zeit, für die sie in dieses berufen sind (§ 54 Absatz 1 des Soldatengesetzes)," durch die Wörter „festgesetzten Wehrdienstzeit" ersetzt.

b)
In Satz 3 wird das Wort „ehemalige" durch das Wort „frühere" ersetzt.

13.
In § 11a Absatz 2 Satz 1 und § 56 Satz 1 wird das Wort „ehemaliger" durch das Wort „früherer" ersetzt.

14.
§ 11b wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) In der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versicherte Empfänger von Übergangsgebührnissen erhalten während des regelmäßigen Bezugs von Übergangsgebührnissen einen Beitragszuschuss zu ihren Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe der Hälfte der auf Grundlage der Übergangsgebührnisse zu entrichtenden Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung, wenn sie

1.
nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig sind oder

2.
freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind.

Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn ein Anspruch auf einen Beitragszuschuss des Arbeitgebers nach § 257 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und § 61 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht.

(2) Bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versicherte Empfänger von Übergangsgebührnissen erhalten während des regelmäßigen Bezugs der Übergangsgebührnisse einen Zuschuss zu ihren Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung, wenn sie Vertragsleistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch und dem Elften Buch Sozialgesetzbuch entsprechen. Der Anspruch erstreckt sich auch auf einen Zuschuss zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen für Angehörige, die bei Versicherung des Empfängers von Übergangsgebührnissen in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und nach § 25 des Elften Buches Sozialgesetzbuch familienversichert wären. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn ein Anspruch auf einen Beitragszuschuss des Arbeitgebers nach § 257 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und § 61 Absatz 2 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Vorschriften besteht. Die Höhe des Zuschusses entspricht der Hälfte des ermäßigten Beitragssatzes nach § 243 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zuzüglich der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie der Hälfte des Beitragssatzes nach § 55 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch unter Zugrundelegung der Übergangsgebührnisse als beitragspflichtige Einnahme. Sind die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung niedriger als die Beiträge, die auf der Grundlage der Übergangsgebührnisse als Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung zu entrichten wären, werden als Zuschüsse nach den Sätzen 1 und 2 höchstens die Hälfte der Beiträge gezahlt, die der Empfänger von Übergangsgebührnissen für die private Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen hat."

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „ehemalige" durch das Wort „frühere" ersetzt.

bb)
In den Sätzen 3, 4 und 5 wird jeweils das Wort „ehemaligen" durch das Wort „früheren" ersetzt.

15.
In § 13 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter „Zeit, für die sie in das Dienstverhältnis berufen sind (§ 54 Absatz 1 des Soldatengesetzes)," durch die Wörter „festgesetzten Wehrdienstzeit" ersetzt.

16.
§ 13a Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

b)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.
er im neuen Dienstverhältnis eine Wehrdienstzeit von mindestens sechs Monaten abgeleistet hat."

17.
§ 13b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „oder § 46 Absatz 4 Satz 1" gestrichen.

b)
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „oder § 46 Absatz 4 Satz 2" gestrichen.

18.
§ 13c wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird die Angabe „Satz 4" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 3" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „schriftlich" durch die Wörter „schriftlich oder elektronisch" ersetzt.

19.
§ 13e wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „ehemaligen" durch das Wort „früheren", die Wörter „Zeit, für die der Soldat auf Zeit in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden ist," durch die Wörter „festgesetzten Wehrdienstzeit" und die Wörter „mehr als" durch das Wort „mindestens" ersetzt.

b)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die wirtschaftlichen Verhältnisse und die zumutbaren Bemühungen zur Arbeitsaufnahme des früheren Soldaten auf Zeit sind angemessen zu berücksichtigen."

20.
§ 26a Absatz 5 wird aufgehoben.

21.
§ 39 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird das Wort „Offizier" durch das Wort „Berufssoldaten" und werden die Wörter „Hochschulabschluss im Sinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes" durch die Wörter „Studienabschluss oder vergleichbaren Abschluss an einer staatlichen Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung" ersetzt.

b)
In Nummer 2a wird das Wort „Offizier" durch das Wort „Berufssoldaten" und werden die Wörter „mit einem nach den Laufbahnvorschriften geforderten Hochschulabschluss im Sinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes" durch die Wörter „auf Grund eines nach den Laufbahnvorschriften geforderten Studienabschlusses oder vergleichbaren Abschlusses an einer staatlichen Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung" ersetzt.

c)
In Nummer 2b wird das Wort „Hochschule" durch die Wörter „staatliche Hochschule, eine staatlich anerkannte Hochschule oder eine vergleichbare Bildungseinrichtung" und werden die Wörter „das vorgegebene Studienziel" durch die Wörter „das vorgegebene Studienziel unterhalb eines Studienabschlusses oder vergleichbaren Abschlusses auf Kosten des Bundes" ersetzt.

22.
§ 46 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 3 werden die Wörter „durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf," gestrichen.

b)
In Satz 4 wird das Wort „Rechtsverordnung" durch das Wort „Übertragung" ersetzt.

23.
In § 53 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Vergütungsgruppen" durch das Wort „Entgeltgruppen" ersetzt.

24.
In § 57 Satz 1 wird das Wort „schriftlich" durch die Wörter „schriftlich oder elektronisch" ersetzt.

25.
§ 60 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2a Satz 2 wird die Angabe „Satz 2" durch die Angabe „Satz 3" ersetzt.

b)
In Absatz 4 wird jeweils das Wort „Ehemalige" durch das Wort „Frühere" ersetzt.

26.
§ 62 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „ehemaliger" durch das Wort „früherer" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „ehemaligen" durch das Wort „früheren" und die Wörter „9 Absatz 1 und 3" durch die Wörter „9 Absatz 1" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „und 9 Absatz 1 und 3" durch die Wörter „und 9 Absatz 1" ersetzt.

27.
§ 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird aufgehoben.

28.
§ 68 wird aufgehoben.

29.
In der Überschrift zu Teil 4 und in § 106 Absatz 2 wird jeweils das Wort „ehemalige" durch das Wort „frühere" ersetzt.

30.
In § 86a Absatz 1 Satz 1 wird jeweils das Wort „Ehemalige" durch das Wort „Frühere" ersetzt.

31.
§ 91 wird aufgehoben.

32.
In § 94c Satz 1 werden die Wörter „nach § 50 Absatz 2 des Soldatengesetzes in Verbindung mit § 57 des Bundesbeamtengesetzes oder nach § 51 des Soldatengesetzes" gestrichen.

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2020

33.
§ 107 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im ersten Halbsatz werden die Wörter „§ 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4" durch die Wörter „§ 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3" ersetzt.

bb)
Im zweiten Halbsatz werden die Wörter „§ 94 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 5, Absatz 2 Nummer 5, Absatz 4 Satz 2 sowie § 97 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1" durch die Wörter „§ 94 Absatz 1 Nummer 2 und 5, Absatz 4 Satz 2, § 94a Nummer 3 Satz 2, Nummer 5 Satz 2 zweiter Halbsatz sowie § 97 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1" ersetzt.

b)
In Satz 3 werden die Wörter „§ 94b Absatz 5 Satz 2 und 3" durch die Wörter „§ 96 Absatz 5" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


34.
Folgender § 107a wird angefügt:

§ 107a Übergangsregelung zur Minderung der Förderungsdauer

§ 5 Absatz 6 Satz 2 und 3 gilt nur für Maßnahmen der militärischen Ausbildung derjenigen Soldaten auf Zeit, die am oder nach dem 1. Oktober 2021 in einem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit stehen. Für Maßnahmen der militärischen Ausbildung der Soldaten auf Zeit, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Oktober 2021 endete, gilt § 5 Absatz 6 Satz 2 in der bis zum 30. September 2021 geltenden Fassung."



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 SVReformG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVReformG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 SVReformG Weitere Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Der Wortlaut ...
Artikel 90 SVReformG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 29.12.2022)
... (1a) Die Artikel 19a und 19b treten mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft. (2) Artikel 2 Nummer 33 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2020 in Kraft. (2a) Artikel 5 Nummer 3a und 10 treten mit ... 1 treten § 6 Absatz 5 und § 18 Absatz 2 am 1. Oktober 2021 in Kraft. Gleichzeitig treten Artikel 2 Nummer 1 bis 32 und 34 sowie die Artikel 30, 39, 89 und 89a in Kraft. (5) Die Artikel 3, 28, 33, 35, 40 Nummer ...
 
Zitat in folgenden Normen

Soldatenversorgungs-Zuständigkeitsübertragungsanordnung (SVZustAnO)
A. v. 04.10.2021 BGBl. I S. 4628
Eingangsformel SVZustAnO
... § 46 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Soldatenversorgungsgesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 22 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932 ) geändert worden ist, ordnet das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem ...

Verordnung zur Aufhebung der Soldatenversorgungs-Zuständigkeitsübertragungsverordnung
V. v. 04.10.2021 BGBl. I S. 4625
Eingangsformel SVZustÜVAufhV
... Grund des § 46 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Soldatenversorgungsgesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 22 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932 ) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit ...