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§ 9 - Gesetz über die Errichtung einer Stiftung Bundeskanzler-Adenauer-Haus (AdenauerHStiftG k.a.Abk.)

G. v. 24.11.1978 BGBl. I S. 1821; zuletzt geändert durch Artikel 74 V. v. 29.10.2001 BGBl. I S. 2785
Geltung ab 01.12.1978; FNA: 224-6 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen

§ 9 Aufsicht, Haushalt, Rechnungsprüfung



(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht des Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wird die Stiftung durch das Bundesarchiv unterstützt; Art und Umfang regelt der Beauftragte der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien im Benehmen mit dem Kuratorium.

(2) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung finden die für die Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.