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§ 10 - Gesetz über die Errichtung einer Stiftung Bundeskanzler-Adenauer-Haus (AdenauerHStiftG k.a.Abk.)

G. v. 24.11.1978 BGBl. I S. 1821; zuletzt geändert durch Artikel 74 V. v. 29.10.2001 BGBl. I S. 2785
Geltung ab 01.12.1978; FNA: 224-6 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen

§ 10 Beschäftigte



(1) Die Geschäfte der Stiftung werden in der Regel durch Arbeitnehmer (Angestellte und Arbeiter) wahrgenommen.

(2) Auf die Arbeitnehmer der Stiftung sind die für Arbeitnehmer des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.

(3) Der Stiftung kann durch Satzungsregelung das Recht, Beamte zu haben, verliehen werden.