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Änderung § 9 AgrarOLkV vom 15.03.2023

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§ 9 AgrarOLkV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.03.2023 geltenden Fassung
§ 9 AgrarOLkV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.03.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 09.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 61

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Mitgliedschaft


(1) 1 Mitglied in einer Erzeugerorganisation kann nur sein, wer

1. Agrarurerzeugnisse erzeugt,

a) die zu dem Erzeugnisbereich gehören, der von der Erzeugerorganisation abgedeckt ist, oder

b) aus denen von ihr oder ihm oder der Erzeugerorganisation ein Agrarverarbeitungserzeugnis hergestellt wird, das zu dem von der Erzeugerorganisation abgedeckten Erzeugnisbereich gehört, und

2. vorbehaltlich des Satzes 2 oder des Absatzes 2 nicht Mitglied einer anderen Erzeugerorganisation in diesem Erzeugnisbereich ist.

2 Satz 1 Nummer 2 gilt nicht im Erzeugnisbereich Milch und Milcherzeugnisse.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 kann einer Erzeugerorganisation auch eine erzeugende Peron, die zugleich Mitglied einer oder mehrerer anderer Erzeugerorganisationen in diesem Erzeugnisbereich ist, nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 angehören. 2 Die betreffende Person muss zwei getrennte Produktionseinheiten in unterschiedlichen geografischen Gebieten besitzen. 3 Soweit eine oder mehrere Produktionseinheiten in einem anderen geografischen Gebiet liegen, darf die erzeugende Person für diese Produktionseinheiten einer anderen Erzeugerorganisation angehören. 4 Unterschiedliche geografische Gebiete liegen vor, wenn die betroffenen Erzeugerorganisationen unterschiedliche räumliche Bereiche abdecken.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 kann einer Erzeugerorganisation auch eine erzeugende Person, die zugleich Mitglied einer oder mehrerer anderer Erzeugerorganisationen in diesem Erzeugnisbereich ist, nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 angehören. 2 Die betreffende Person muss zwei getrennte Produktionseinheiten in unterschiedlichen geografischen Gebieten besitzen. 3 Soweit eine oder mehrere Produktionseinheiten in einem anderen geografischen Gebiet liegen, darf die erzeugende Person für diese Produktionseinheiten einer anderen Erzeugerorganisation angehören. 4 Unterschiedliche geografische Gebiete liegen vor, wenn die betroffenen Erzeugerorganisationen unterschiedliche räumliche Bereiche abdecken.

(3) Für den Fall, dass eine erzeugende Person während ihrer Mitgliedschaft die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorgeschriebene Erzeugung einstellt, muss die Satzung einer Erzeugerorganisation vorsehen, dass das Mitglied, vorbehaltlich einer Mitgliedschaft im Sinne des Absatzes 4, innerhalb eines Jahres nach der Einstellung aus der Erzeugerorganisation ausscheidet, sofern vereins- oder gesellschaftsrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(4) 1 Wer keine Agrarurerzeugnisse erzeugt, kann inaktives Mitglied in einer Erzeugerorganisation sein, wenn die Satzung vorsieht, dass die aktiven Mitglieder die nach der Satzung jeweils erforderliche Mehrheit der Stimmrechte in den Organen der Erzeugerorganisation besitzen. 2 Inaktive Mitglieder können nicht zur Erfüllung von Anerkennungsvoraussetzungen beitragen.

(5) 1 Die Erzeugerorganisation hat der zuständigen Stelle bis zum 31. Januar eines jeden Jahres eine Liste mit den Angaben nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 zu übermitteln, bezogen auf die Mitglieder zum 31. Dezember des Vorjahres. 2 Aus der Liste müssen die Änderungen gegenüber der Übermittlung im Vorjahr hervorgehen.