interne Verweise§ 12 AgrarOLkV Vereinigungen anerkannter Erzeugerorganisationen ... Abweichend von Satz 2 kann eine Erzeugerorganisation in entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 4 Mitglied mehr als einer Vereinigung sein. (4) Stellt ein Mitglied seine ... Vereinigung sein. (4) Stellt ein Mitglied seine Tätigkeit ein, gilt § 9 Absatz 3 entsprechend. § 9 Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, dass inaktive Mitglieder ... ein Mitglied seine Tätigkeit ein, gilt § 9 Absatz 3 entsprechend. § 9 Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, dass inaktive Mitglieder Personen sind, die keine der Voraussetzungen ... Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 erfüllen. Die Vereinigung hat entsprechend § 9 Absatz 5 jährlich eine Mitgliederliste zu übermitteln. (5) Im Hinblick auf die ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Neuregelung des Hopfenrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
V. v. 09.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 61
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/15050/v280868.htm