Änderung § 6 Gesetz zur Überwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote vom 15.07.2016

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§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2016 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
(Textabschnitt unverändert)

§ 6


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Aufforderung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) nach § 5 Abs. 4 nicht nachkommt.

(Text alte Fassung)

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.

(Text neue Fassung)

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.

(3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, können eingezogen werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).






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