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Artikel 9 - Zweites Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht (2. BRBG k.a.Abk.)
Artikel 9 Änderung des Gesetzes zur Überwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote
(12-2)
In § 6 Absatz 2 des Gesetzes zur Überwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 12-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3714) geändert worden ist, werden die Wörter „fünfzigtausend Deutsche Mark" durch die Wörter „dreißigtausend Euro" ersetzt.
In § 6 Absatz 2 des Gesetzes zur Überwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 12-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3714) geändert worden ist, werden die Wörter „fünfzigtausend Deutsche Mark" durch die Wörter „dreißigtausend Euro" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 9 Zweites Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 2. BRBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. BRBG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 30 2. BRBG Auflösung des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1999
... Die Artikel 9 und 11 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1999 vom 19. November 1999 (BGBl. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Überleitung öffentlicher Aufgaben bei Umwandlungsmaßnahmen der Deutsche Post AG sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 345
Artikel 5 PostAufgÜberlGEG Änderung des Gesetzes zur Überwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote
... Teil III, Gliederungsnummer 12-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 3 wird durch den ...
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