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Änderung § 8 MDV vom 20.01.2022

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§ 8 MDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.01.2022 geltenden Fassung
§ 8 MDV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.01.2022 BGBl. I S. 21
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Vorgaben zur technischen Ausgestaltung


(1) 1 Der Betreiber des Nationalen Zugangspunktes kann die technische Ausgestaltung der Datenbereitstellung sowie der Datenweitergabe nach Anhörung der Beteiligten und Branchenverbände näher bestimmen. 2 Im Hinblick auf die IT-Sicherheit sind dabei die Vorgaben und Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu berücksichtigen.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Erfolgt die elektronische Datenbereitstellung nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Personenbeförderungsgesetzes über Systeme, die in den Ländern oder Gemeinden einzeln oder in einem gemeinsamen Systemverbund betrieben werden, bestimmen diese die technische Ausgestaltung der elektronischen Datenbereitstellung gegenüber dem Unternehmer oder dem Vermittler. 2 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3 Die Systeme der Länder oder Gemeinden müssen jederzeit gewährleisten, dass eine Datenweitergabe an den Nationalen Zugangspunkt auch in Echtzeit möglich ist.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Erfolgt die elektronische Datenbereitstellung nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c sowie Nummer 2 Buchstabe a des Personenbeförderungsgesetzes über Systeme, die in den Ländern, Gemeinden oder Gemeindeverbänden einzeln oder in einem gemeinsamen Systemverbund betrieben werden, bestimmen diese die technische Ausgestaltung der elektronischen Datenbereitstellung gegenüber dem Unternehmer oder dem Vermittler. 2 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3 Die Systeme der Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände müssen jederzeit gewährleisten, dass eine Datenweitergabe an den Nationalen Zugangspunkt auch in Echtzeit möglich ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)