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Änderung § 3 MDV vom 20.01.2022

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§ 3 MDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.01.2022 geltenden Fassung
§ 3 MDV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.01.2022 BGBl. I S. 21
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Datenformate


(Text alte Fassung)

1 Bei der Bereitstellung von Daten nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Personenbeförderungsgesetzes sind die in der Anlage bezeichneten elektronischen Formate und Datenmodelle sowie die bereitzuhaltenden Schnittstellen zu verwenden. 2 Reiseinformationen im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1926 sind auf der Grundlage der in dieser Verordnung vorgesehenen Datenformate bereitzustellen.

(Text neue Fassung)

1 Bei der Bereitstellung von Daten nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c sowie Nummer 2 Buchstabe a des Personenbeförderungsgesetzes sind die in der Anlage bezeichneten elektronischen Formate und Datenmodelle sowie die bereitzuhaltenden Schnittstellen zu verwenden. 2 Reiseinformationen im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1926 sind auf der Grundlage der in dieser Verordnung vorgesehenen Datenformate bereitzustellen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)