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Änderung Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung der Ladesäulenverordnung vom 24.06.2023

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Artikel 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.06.2023 geltenden Fassung
Artikel 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 24.06.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 17.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 156
 

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(Text neue Fassung)

Artikel 2 (aufgehoben)


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Die Ladesäulenverordnung vom 9. März 2016 (BGBl. I S. 457), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

'2. an dem jeweiligen Ladepunkt oder in dessen unmittelbarer Nähe

a) die für den bargeldlosen Zahlungsvorgang erforderliche Authentifizierung ermöglicht und

b) einen kontaktlosen Zahlungsvorgang mindestens mittels eines gängigen Debit- und Kreditkartensystems durch Vorhalten einer Karte mit der Fähigkeit zur Nahfeldkommunikation anbietet.'

b) Die folgenden Sätze werden angefügt:

'Im Fall von Satz 2 Nummer 2 kann die Bezahlung zusätzlich mittels eines gängigen webbasierten Systems ermöglicht werden, wenn die Menüführung auf Deutsch und Englisch verfügbar ist und mindestens eine Variante des Zugangs zu einem webbasierten Bezahlsystem kostenlos ermöglicht wird. § 270a des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.'

2. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden nach den Wörtern '§ 3 Absatz 4' die Wörter 'und § 4 Satz 2 Nummer 2' eingefügt.

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

'(4) Ladepunkte, die vor dem 1. Juli 2023 in Betrieb genommen worden sind, sind von den Anforderungen nach § 4 Satz 2 Nummer 2 ausgenommen.'

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und die Angabe '3' wird durch die Angabe '4' ersetzt.