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Zweite Verordnung zur Änderung der Ladesäulenverordnung (2. LSVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 02.11.2021 BGBl. I S. 4788 (Nr. 77); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 156
Geltung ab 01.01.2022, abweichend siehe Artikel 3
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Eingangsformel *



Auf Grund des § 49 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 4 des Energiewirtschaftsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 15 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1786) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

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Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).


Artikel 1 Änderung der Ladesäulenverordnung


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2022 LSV § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 8

Die Ladesäulenverordnung vom 9. März 2016 (BGBl. I S. 457), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1520) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Bezeichnung wird das Wort „Elektromobile" durch die Wörter „elektrisch betriebene Fahrzeuge" ersetzt.

2.
In § 1 wird das Wort „Elektromobile" durch die Wörter „elektrisch betriebene Fahrzeuge der Klassen N und M im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1)" ersetzt.

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Im Satzteil vor Nummer 1 wird nach den Wörtern „Im Sinne dieser Verordnung" das Wort „ist" eingefügt.

b)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
ein elektrisch betriebenes Fahrzeug ein rein batteriebetriebenes Elektrofahrzeug oder ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug im Sinne von § 2 des Elektromobilitätsgesetzes vom 5. Juni 2015 (BGBl. I S. 898), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) geändert worden ist;".

c)
Die Nummern 2 bis 5 werden aufgehoben.

d)
Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 2 und wie folgt gefasst:

„2.
ein Ladepunkt eine Einrichtung, an der gleichzeitig nur ein elektrisch betriebenes Fahrzeug aufgeladen oder entladen werden kann und die geeignet und bestimmt ist zum

a)
Aufladen von elektrisch betriebenen Fahrzeugen oder

b)
Auf- und Entladen von elektrisch betriebenen Fahrzeugen;".

e)
Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 3 und das Wort „ist" wird gestrichen und das Wort „Elektromobil" wird durch die Wörter „elektrisch betriebenes Fahrzeug" ersetzt.

f)
Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 4 und das Wort „ist" wird gestrichen und das Wort „Elektromobil" wird durch die Wörter „elektrisch betriebenes Fahrzeug" ersetzt.

g)
Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 5 und wie folgt gefasst:

„5.
ein Ladepunkt öffentlich zugänglich, wenn der zum Ladepunkt gehörende Parkplatz von einem unbestimmten oder nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis tatsächlich befahren werden kann, es sei denn, der Betreiber hat am Ladepunkt oder in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Ladepunkt durch eine deutlich sichtbare Kennzeichnung oder Beschilderung die Nutzung auf einen individuell bestimmten Personenkreis beschränkt; der Personenkreis wird nicht allein dadurch bestimmt, dass die Nutzung des Ladepunktes von einer Anmeldung oder Registrierung abhängig gemacht wird;".

h)
Die bisherigen Nummern 10 bis 12 werden die Nummern 6 bis 8 und es wird jeweils das Wort „ist" gestrichen.

i)
Die bisherige Nummer 13 wird Nummer 9 und wie folgt gefasst:

„9.
punktuelles Aufladen das Laden eines elektrisch betriebenen Fahrzeugs, das nicht als Leistung im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses mit dem Nutzer erbracht wird."

4.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 3 Technische Sicherheit und Interoperabilität".

b)
In Absatz 1 werden die Wörter „mindestens mit Steckdosen oder mit Steckdosen und Fahrzeugkupplungen jeweils des Typs 2 gemäß der Norm" durch die Wörter „mindestens mit einer Steckdose oder Kupplung des Typs 2 nach der Norm" ersetzt.

c)
In Absatz 2 werden die Wörter „Kupplungen des Typs 2 gemäß der Norm DIN EN 62196-2, Ausgabe Dezember 2014" durch die Wörter „einer Kupplung des Typs 2 nach der Norm DIN EN 62196-2, Ausgabe November 2017" ersetzt.

d)
In Absatz 3 werden die Wörter „Normal- und Schnellladepunkten" durch das Wort „Ladepunkten" und die Wörter „Kupplungen des Typs Combo 2 gemäß der Norm DIN EN 62196-3, Ausgabe Juli 2012" durch die Wörter „einer Kupplung des Typs Combo 2 nach der Norm DIN EN 62196-3, Ausgabe Mai 2015" ersetzt.

e)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Beim Aufbau von Ladepunkten muss sichergestellt werden, dass eine standardisierte Schnittstelle vorhanden ist, mithilfe derer Autorisierungs- und Abrechnungsdaten sowie dynamische Daten zur Betriebsbereitschaft und zum Belegungsstatus übermittelt werden können."

f)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in Satz 1 werden die Wörter „gemäß § 49 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Januar 2017 (BGBl. I S. 130) geändert worden ist" durch die Wörter „nach § 49 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 84 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist" ersetzt.

g)
Nach dem neuen Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:

„(6) Ab der Feststellung der technischen Möglichkeit durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik nach § 30 des Messstellenbetriebsgesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, muss bei dem Aufbau von Ladepunkten sichergestellt werden, dass energiewirtschaftlich relevante Mess- und Steuerungsvorgänge über ein Smart-Meter-Gateway entsprechend den Anforderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und des Messstellenbetriebsgesetzes abgewickelt werden können."

h)
Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 7 und 8.

5.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „Elektromobilen" durch die Wörter „elektrisch betriebenen Fahrzeugen" ersetzt.

b)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „an dem jeweiligen Ladepunkt" gestrichen.

bb)
In Nummer 1 in dem Satzteil vor Buchstabe a werden den Wörtern „keine Authentifizierung" die Wörter „an dem jeweiligen Ladepunkt" vorangestellt.

cc)
In Nummer 2 werden den Wörtern „die für den bargeldlosen Zahlungsvorgang erforderliche Authentifizierung" die Wörter „an dem jeweiligen Ladepunkt" vorangestellt.

6.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Normal- und Schnellladepunkten" durch das Wort „Ladepunkten" und die Wörter „den Aufbau" durch die Wörter „die Inbetriebnahme" ersetzt und werden die Wörter „schriftlich oder" gestrichen.

bb)
Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

„Die Regulierungsbehörde kann Vorgaben zu Art und Weise sowie zum Umfang der Anzeige machen. Stellt die Regulierungsbehörde Formularvorlagen bereit, sind diese zu benutzen und die ausgefüllten Formularvorlagen elektronisch zu übermitteln."

cc)
In dem neuen Satz 4 Nummer 1 werden die Wörter „mindestens vier Wochen vor dem geplanten Beginn des Aufbaus" durch die Wörter „spätestens zwei Wochen nach Inbetriebnahme" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „gemäß § 3 Absatz 2 bis 4" durch die Wörter „nach § 3 Absatz 2 bis 5" ersetzt.

bb)
In Nummer 1 werden die Wörter „beim Aufbau" durch die Wörter „bei der Inbetriebnahme" ersetzt.

c)
In Absatz 3 werden die Wörter „gemäß § 3 Absatz 4" durch die Wörter „nach § 3 Absatz 5" ersetzt.

7.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „gemäß § 3 Absatz 2 bis 4 an Schnellladepunkten" durch die Wörter „nach § 3 Absatz 1 bis 5 und der Anforderungen nach § 4" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:

„(2) Die Regulierungsbehörde kann verlangen, dass ein Ladepunkt nachgerüstet wird, wenn eine technische Anforderung nach § 3 Absatz 1 bis 5 oder eine Anforderung nach § 4 nicht eingehalten wird.

(3) Die Regulierungsbehörde kann den Betrieb eines Ladepunkts untersagen, wenn eine technische Anforderung nach § 3 Absatz 1 bis 5 oder eine Anforderung nach § 4 nicht eingehalten wird oder die Einhaltung der Anzeige- und Nachweispflichten nach § 5 nicht nachgewiesen wird."

8.
§ 8 wird wie folgt gefasst:

§ 8 Übergangsregelungen

(1) Ladepunkte, die vor dem 17. Juni 2016 in Betrieb genommen worden sind, sind von den Anforderungen nach § 3 Absatz 1 bis 4 und § 4 ausgenommen.

(2) Ladepunkte, die vor dem 14. Dezember 2017 in Betrieb genommen worden sind, sind von den Anforderungen nach § 3 Absatz 4 und § 4 ausgenommen.

(3) Ladepunkte, die vor dem 1. März 2022 in Betrieb genommen worden sind, sind von den Anforderungen nach § 3 Absatz 4 ausgenommen.

(4) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Ladepunkte müssen hinsichtlich der dort genannten Anforderungen nicht nachgerüstet werden."


Artikel 2 (aufgehoben)







Artikel 3 Inkrafttreten


Artikel 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am ersten Tag des auf die Verkündung*) folgenden Quartals in Kraft.

(2) (aufgehoben)


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 10. November 2021.




Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

Peter Altmaier