Änderung § 17 HöfeVfO vom 01.09.2009

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§ 17 HöfeVfO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 17 HöfeVfO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 99 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Stundungsverfahren


(Text alte Fassung)

Im Verfahren über die Stundung, Verzinsung und Sicherung eines Abfindungsanspruchs (§ 12 Abs. 5 der Höfeordnung) ist § 53a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngemäß anzuwenden.

(Text neue Fassung)

Im Verfahren über die Stundung, Verzinsung und Sicherung eines Abfindungsanspruchs (§ 12 Abs. 5 der Höfeordnung) ist § 264 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden.

 



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