Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 18 HöfeVfO vom 01.08.2013

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 33 2. KostRMoG am 1. August 2013 und Änderungshistorie der HöfeVfO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 18 HöfeVfO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
§ 18 HöfeVfO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 33 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 18 Kostenfreie Geschäfte


(Text neue Fassung)

§ 18 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Für die Vereinigung der zu einem Hof gehörenden Grundstücke zu einem Grundstück sowie für die Eintragung und Löschung eines Hofvermerks werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben.