Die
Verordnung zur Umsetzung der Vorgaben zu Fernwärme und Fernkälte in der Richtlinie (EU) 2018/2002 sowie in der Richtlinie (EU) 2018/2001 vom
28. September 2021 (BGBl. I S. 4591) ist wie folgt zu berichtigen:
- 1.
- Artikel 1 § 4 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Ab dem 1. Januar 2022 sind die Abrechnungsinformationen einschließlich Verbrauchsinformationen nach Satz 1 monatlich zur Verfügung zu stellen."
- 2.
- Artikel 1 § 4 Absatz 5 Satz 1 wird gestrichen.