Berichtigung der Verordnung zur Umsetzung der Vorgaben zu Fernwärme und Fernkälte in der Richtlinie (EU) 2018/2002 sowie in der Richtlinie (EU) 2018/2001 (FFVAVEVB k.a.Abk.)

B. v. 27.10.2021 BGBl. I S. 4831 (Nr. 77); Geltung ab 05.10.2021
Berichtigung
Schlussformel

Berichtigung


Berichtigung ändert mWv. 5. Oktober 2021 FFVAVEV Artikel 1, FFVAV § 4

Die Verordnung zur Umsetzung der Vorgaben zu Fernwärme und Fernkälte in der Richtlinie (EU) 2018/2002 sowie in der Richtlinie (EU) 2018/2001 vom 28. September 2021 (BGBl. I S. 4591) ist wie folgt zu berichtigen:

1.
Artikel 1 § 4 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Ab dem 1. Januar 2022 sind die Abrechnungsinformationen einschließlich Verbrauchsinformationen nach Satz 1 monatlich zur Verfügung zu stellen."

2.
Artikel 1 § 4 Absatz 5 Satz 1 wird gestrichen.

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Schlussformel



Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

Im Auftrag Bruhn



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