Die
Verordnung zu qualifizierten Einrichtungen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden vom
7. Juni 2021 (BGBl. I S. 1832) ist wie folgt zu berichtigen:
§ 18 ist wie folgt zu berichtigen:
- 1.
- Die Überschrift ist wie folgt zu fassen:
„§ 18 Inhalt der Berichtspflichten".
- 2.
- In Absatz 2, Absatz 3 in dem Satzteil vor Nummer 1 und Absatz 4 ist jeweils nach der Angabe „Absatz 1" die Angabe „Satz 1" einzufügen.