Berichtigung der Verordnung zu qualifizierten Einrichtungen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden (QEWVB k.a.Abk.)

B. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4832 (Nr. 77); Geltung ab 26.06.2021
Berichtigung
Schlussformel

Berichtigung


Berichtigung ändert mWv. 26. Juni 2021 QEWV § 18

Die Verordnung zu qualifizierten Einrichtungen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden vom 7. Juni 2021 (BGBl. I S. 1832) ist wie folgt zu berichtigen:

§ 18 ist wie folgt zu berichtigen:

1.
Die Überschrift ist wie folgt zu fassen:

§ 18 Inhalt der Berichtspflichten".

2.
In Absatz 2, Absatz 3 in dem Satzteil vor Nummer 1 und Absatz 4 ist jeweils nach der Angabe „Absatz 1" die Angabe „Satz 1" einzufügen.

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Schlussformel



Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

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