Die
Coronavirus-Testverordnung vom
21. September 2021 (BAnz AT 21.09.2021 V1) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 4a wie folgt gefasst:
„§ 4a Bürgertestung".
- 2.
- § 1 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch das Wort „und" ersetzt.
- b)
- In Nummer 4 wird das Wort „und" durch einen Punkt ersetzt.
- c)
- Nummer 5 wird aufgehoben.
- 3.
- § 4a wird wie folgt gefasst:
„§ 4a Bürgertestung
Asymptomatische Personen haben Anspruch auf Testung mittels PoC-Antigen-Tests nach § 1 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2."
- 4.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „und" durch die Wörter „sowie einer Geheimhaltungspflicht nach § 203 des Strafgesetzbuchs oder einer vertraglich vereinbarten Geheimhaltungspflicht unterliegen und" ersetzt.
- bb)
- Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Beauftragungen nach Absatz 1 Nummer 2, die bis zum 13. November 2021 bestanden haben, gelten fort. Eine Beauftragung zusätzlicher weiterer Leistungserbringer nach Absatz 1 Nummer 2 ist nur gültig, wenn sie bis zum 15. Dezember 2021 erfolgt."
- b)
- Absatz 3 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- „4.
- bei Testungen nach § 4a gegenüber dem Leistungserbringer ein amtlicher Lichtbildausweis zum Nachweis der Identität der getesteten Person vorgelegt wurde."
- 5.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 6 wird im Satzteil vor der Aufzählung die Angabe „25. Oktober 2021" durch die Angabe „17. November 2021" ersetzt.
- b)
- In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „25. Oktober 2021" durch die Angabe „17. November 2021" ersetzt.
- c)
- In Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „10. Oktober 2021" durch die Angabe „12. November 2021" ersetzt.
- 6.
- § 12 Absatz 7 wird aufgehoben.
- 7.
- § 18 wird folgender Satz angefügt:
„Ärztliche Zeugnisse nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in der bis zum 12. November 2021 geltenden Fassung, die bis zum 12. November 2021 ausgestellt und noch nicht abgerechnet worden sind, werden nach den §§ 7 bis 12 vergütet und mit der nächstmöglichen Abrechnung abgerechnet."
- 8.
- In § 19 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2021" durch die Angabe „31. März 2022" ersetzt.
Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung und der Coronavirus-Testverordnung
V. v. 16.12.2021 BAnz AT 17.12.2021 V1