§ 3 - Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel (LMvitV k.a.Abk.)

V. v. 01.09.1942 RGBl. I S. 538; zuletzt geändert durch Artikel 24 V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 2125-4-23 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 3



(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1942 in Kraft.

(2) Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Verordnung in der vom 30. Oktober 1999 an geltenden Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2000 nach den bis zum 29. Oktober 1999 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und auch nach dem 31. Dezember 2000 noch bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.



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