§ 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.07.2017 geltenden Fassung | § 2 n.F. (neue Fassung) in der am 13.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 24 V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 2 | |
(Text alte Fassung) Vitaminisierte Lebensmittel dürfen mit einem Hinweis auf ihren Vitamingehalt gewerbsmäßig nur in Fertigpackungen in den Verkehr gebracht werden. | (Text neue Fassung) Vitaminisierte Lebensmittel dürfen mit einem Hinweis auf ihren Vitamingehalt nur in Verpackungen in den Verkehr gebracht werden. |