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Synopse aller Änderungen der Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel am 13.07.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 13. Juli 2017 durch Artikel 24 der LMIDVEV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der LMvitV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.07.2017 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 13.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 24 V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1a


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die nachstehenden Zusatzstoffe werden zur Vitaminisierung von Lebensmitteln allgemein zugelassen:

(Text neue Fassung)

(1) Die nachstehenden Lebensmittelzusatzstoffe werden zur Vitaminisierung von Lebensmitteln allgemein zugelassen:

Natrium-L-ascorbat (E 301), Kalium-L-ascorbat und Calcium-L-ascorbat (E 302);

6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure (E 304);

Thiamin-chlorid-hydrochlorid;

Thiamin-nitrat;

Riboflavin-5-phosphat-Natrium;

Pyridoxin-hydrochlorid;

Natrium- und Calcium-D-pantothenat;

alpha- und beta-Tocopherylacetat;

alpha- und beta-Tocopherylsuccinat;

Nicotinsäure;

Nicotinsäureamid.

(2) Die Vorschriften der Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel bleiben unberührt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die den Zusatz von in Absatz 1 genannten Zusatzstoffen zu bestimmten Lebensmitteln verbieten oder einschränken.



(3) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die den Zusatz von in Absatz 1 genannten Lebensmittelzusatzstoffen zu bestimmten Lebensmitteln verbieten oder einschränken.

§ 1b


(1) Mit nachstehenden Beschränkungen werden zur Vitaminisierung zugelassen:

1. Vitamin A-acetat und Vitamin A-palmitat für

a) Margarine- und Mischfetterzeugnisse bis zu insgesamt 10 Milligramm auf ein Kilogramm,

b) (weggefallen)

vorherige Änderung nächste Änderung

c) Lebensmittel im Sinne des § 6 Abs. 3 der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung bis zu insgesamt 0,9 Milligramm pro Mahlzeit,



c) Lebensmittel, die zur Verwendung als Mahlzeit oder anstelle einer Mahlzeit bestimmt sind, bis zu insgesamt 0,9 Milligramm pro Mahlzeit,

berechnet als Retinol (Vitamin A-Alkohol);

2. Ergocalciferol, Cholecalciferol und Cholecalciferol-Cholesterin für

a) Margarine- und Mischfetterzeugnisse bis zu insgesamt 25 Mikrogramm auf ein Kilogramm,

b) (weggefallen)

vorherige Änderung nächste Änderung

c) Lebensmittel im Sinne des § 6 Abs. 3 der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung bis zu insgesamt 1,6 Mikrogramm pro Mahlzeit,



c) Lebensmittel, die zur Verwendung als Mahlzeit oder anstelle einer Mahlzeit bestimmt sind, bis zu insgesamt 1,6 Mikrogramm pro Mahlzeit,

berechnet als Calciferol.

(2) Die Vorschriften der Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel bleiben unberührt.



§ 2


vorherige Änderung nächste Änderung

Vitaminisierte Lebensmittel dürfen mit einem Hinweis auf ihren Vitamingehalt gewerbsmäßig nur in Fertigpackungen in den Verkehr gebracht werden.



Vitaminisierte Lebensmittel dürfen mit einem Hinweis auf ihren Vitamingehalt nur in Verpackungen in den Verkehr gebracht werden.

(heute geltende Fassung) 

§ 2a


(1) (weggefallen)

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von vitaminisierten Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, Zusatzstoffe über die in § 1b Abs. 1 festgesetzten Höchstmengen hinaus verwendet.



(2) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer bei dem Herstellen von vitaminisierten Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, Lebensmittelzusatzstoffe über die in § 1b Abs. 1 festgesetzten Höchstmengen hinaus verwendet.

(3) (weggefallen)

(4) Wer eine in Absatz 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.

vorherige Änderung

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig vitaminisierte Lebensmittel entgegen § 2 nicht in Fertigpackungen gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.



(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 ein vitaminisiertes Lebensmittel in den Verkehr bringt.