a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.10.2011 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 14.10.2011 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 29.09.2011 BGBl. I S. 1996 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1a | |
(1) Die nachstehenden Zusatzstoffe werden zur Vitaminisierung von Lebensmitteln allgemein zugelassen: Natrium-L-ascorbat (E 301), Kalium-L-ascorbat und Calcium-L-ascorbat (E 302); 6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure (E 304); Thiamin-chlorid-hydrochlorid; Thiamin-nitrat; Riboflavin-5-phosphat-Natrium; Pyridoxin-hydrochlorid; Natrium- und Calcium-D-pantothenat; alpha- und beta-Tocopherylacetat; alpha- und beta-Tocopherylsuccinat; Nicotinsäure; Nicotinsäureamid. | |
(Text alte Fassung) (2) Abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes besteht nicht die Verpflichtung, den Gehalt an den nach Absatz 1 zugelassenen Zusatzstoffen kenntlich zu machen; die Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung über das Verzeichnis der Zutaten sowie die Vorschriften der Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel bleiben unberührt. | (Text neue Fassung) (2) Die Vorschriften der Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel bleiben unberührt. |
(3) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die den Zusatz von in Absatz 1 genannten Zusatzstoffen zu bestimmten Lebensmitteln verbieten oder einschränken. | |
§ 2a | |
(1) (weggefallen) | |
(2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von vitaminisierten Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, Zusatzstoffe über die in § 1b Abs. 1 festgesetzten Höchstmengen hinaus verwendet. | (2) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von vitaminisierten Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, Zusatzstoffe über die in § 1b Abs. 1 festgesetzten Höchstmengen hinaus verwendet. |
(3) (weggefallen) | |
(4) Wer eine in Absatz 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig. (5) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig vitaminisierte Lebensmittel entgegen § 2 nicht in Fertigpackungen gewerbsmäßig in den Verkehr bringt. | (4) Wer eine in Absatz 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig. (5) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig vitaminisierte Lebensmittel entgegen § 2 nicht in Fertigpackungen gewerbsmäßig in den Verkehr bringt. |