Artikel 1 - Verordnung zu den Entgeltkatalogen für DRG-Krankenhäuser für das Jahr 2022 und zur Liquiditätssicherung der Krankenhäuser (DRG-EKVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 19.11.2021 BAnz AT 22.11.2021 V1; Geltung ab 23.11.2021

Artikel 1 Verordnung zu den Entgeltkatalogen für DRG-Krankenhäuser für das Jahr 2022


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 23. November 2021 DRG-EKV 2022

(gesamter Text siehe DRG-Entgeltkatalogverordnung 2022 - DRG-EKV 2022)

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Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zu den Entgeltkatalogen für DRG-Krankenhäuser für das Jahr 2022 und zur Liquiditätssicherung der Krankenhäuser

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 DRG-EKVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DRG-EKVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlagen DRG-EKVuaÄndV (zu Artikel 1)


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