Artikel 2 - Verordnung zu den Entgeltkatalogen für DRG-Krankenhäuser für das Jahr 2022 und zur Liquiditätssicherung der Krankenhäuser (DRG-EKVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 19.11.2021 BAnz AT 22.11.2021 V1; Geltung ab 23.11.2021

Artikel 2 Änderung der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser


Artikel 2 ändert mWv. 23. November 2021 KrhWwSV § 4

§ 4 Absatz 6 der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser vom 7. April 2021 (BAnz AT 08.04.2021 V1), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juni 2021 (BAnz AT 02.06.2021 V1) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(6) Die Frist nach § 415 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird bis zum 30. Juni 2022 verlängert."



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