Synopse aller Änderungen des Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite am 12.12.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 12. Dezember 2021 durch Artikel 21 des ImpfPrG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EpiLageAufhG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.12.2021 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 12.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 21 G. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5162

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Artikel 1 Änderung des Infektionsschutzgesetzes
Artikel 2 Änderung des Strafgesetzbuches
Artikel 3 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4a Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 6 Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 6a Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 7 Änderung der Verordnung zur Verlängerung des Zeitraums für Vereinbarungen zur wirtschaftlichen Sicherung der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
Artikel 8 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 9 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 10 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Artikel 11 Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes
Artikel 12 Änderung des Arbeitsschutzgesetzes
Artikel 13 Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
Artikel 14 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Artikel 15 Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Artikel 16 Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
Artikel 17 Änderung des Pflegezeitgesetzes
Artikel 18 Änderung des Familienpflegezeitgesetzes
Artikel 19 Änderung des Krankenhauszukunftsgesetzes
Artikel 20 Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes
Artikel 20a Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Artikel 20b Änderung der Hygienepauschaleverordnung
(Text neue Fassung)

Artikel 20b (aufgehoben)
Artikel 20c Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
Artikel 20d Änderung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Artikel 20e Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Artikel 20f Änderung der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser
Artikel 20g Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
Artikel 20h Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Artikel 20i Änderung der Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen
Artikel 20j Änderung des Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetzes
Artikel 21 Einschränkung von Grundrechten
Artikel 22 Inkrafttreten
Schlussformel

Artikel 5 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch


Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 9 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 45 Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a und 2b eingefügt:

'(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 besteht der Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 für das Jahr 2022 für jedes Kind längstens für 30 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 60 Arbeitstage. Der Anspruch nach Satz 1 besteht für Versicherte für nicht mehr als 65 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als 130 Arbeitstage. Der Anspruch nach Absatz 1 besteht bis zum Ablauf des 19. März 2022 auch dann, wenn Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderung zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten auf Grund des Infektionsschutzgesetzes vorübergehend geschlossen werden oder deren Betreten, auch auf Grund einer Absonderung, untersagt wird, oder wenn von der zuständigen Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden oder die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben wird oder der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird, oder das Kind auf Grund einer behördlichen Empfehlung die Einrichtung nicht besucht. Die Schließung der Schule, der Einrichtung zur Betreuung von Kindern oder der Einrichtung für Menschen mit Behinderung, das Betretungsverbot, die Verlängerung der Schul- oder Betriebsferien, die Aussetzung der Präsenzpflicht in einer Schule, die Einschränkung des Zugangs zum Kinderbetreuungsangebot oder das Vorliegen einer behördlichen Empfehlung, vom Besuch der Einrichtung abzusehen, ist der Krankenkasse auf geeignete Weise nachzuweisen; die Krankenkasse kann die Vorlage einer Bescheinigung der Einrichtung oder der Schule verlangen.

(2b) Für die Zeit des Bezugs von Krankengeld nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2a Satz 3 ruht für beide Elternteile der Anspruch nach § 56 Absatz 1a des Infektionsschutzgesetzes.'

1a. In § 105 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort 'Infektionsschutzgesetzes' die Wörter 'und bis zum letzten Tag des vierten Monats nach deren Ende' eingefügt.

2. In § 111 Absatz 5 Satz 6 wird die Angabe '31. Dezember 2021' durch die Angabe '19. März 2022' ersetzt.

3. In § 111c Absatz 3 Satz 6 wird die Angabe '31. Dezember 2021' durch die Angabe '19. März 2022' ersetzt.

vorherige Änderung nächste Änderung

3a. In § 125b Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe '31. Dezember 2021' durch die Wörter 'Ablauf des 25. November 2022' ersetzt.



3a. (aufgehoben)

4. Dem § 221a wird folgender Absatz 4 angefügt:

'(4) Der Bund leistet bis zum 1. April 2022 unbeschadet der Bundeszuschüsse nach Absatz 3 und nach § 221 Absatz 1 für das Jahr 2022 einen ergänzenden Bundeszuschuss in Höhe von 300 Millionen Euro an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds als Beitrag zum Ausgleich für die Mehrausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung infolge der Regelung zum Kinderkrankengeld nach § 45 Absatz 2a. Überschreiten die in Satz 1 genannten Mehrausgaben im Jahr 2022 einen Betrag von 300 Millionen Euro, leistet der Bund zum 1. Juli 2023 einen weiteren ergänzenden Bundeszuschuss an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds in Höhe des Betrags, um den die in Satz 1 genannten Mehrausgaben den Betrag von 300 Millionen Euro überschreiten. Der nach Satz 2 zu leistende Betrag wird aus der Differenz zwischen den Ausgaben aller gesetzlichen Krankenkassen für das Kinderkrankengeld ausweislich der Jahresrechnungsergebnisse (Statistik KJ 1) für das Jahr 2022 und für das Jahr 2019 einschließlich der jeweils darauf zu entrichtenden Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und sozialen Pflegeversicherung in Höhe von 24,05 Prozent abzüglich der bereits geleisteten 300 Millionen Euro ermittelt. Das Bundesministerium für Gesundheit ermittelt den Überschreitungsbetrag nach den Sätzen 2 und 3 und meldet diesen unverzüglich an das Bundesministerium der Finanzen.'



vorherige Änderung nächste Änderung

Artikel 20b Änderung der Hygienepauschaleverordnung




Artikel 20b (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Hygienepauschaleverordnung vom 1. April 2021 (BAnz AT 06.04.2021 V1), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Juli 2021 (BAnz AT 05.07.2021 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird die Angabe '31. Dezember 2021' durch die Angabe '31. März 2022' ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter 'sie tritt an dem Tag außer Kraft, der dem Tag folgt, an dem die durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes festgestellte epidemische Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes wieder aufgehoben wird' durch die Wörter 'sie tritt mit Ablauf des 25. November 2022 außer Kraft' ersetzt.

b) § 2 Satz 2 wird aufgehoben.



 

Artikel 22 Inkrafttreten


vorherige Änderung

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Die Artikel 4, 5 und 8 treten am 1. Januar 2022 in Kraft.

(3)
Artikel 6 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 5 Nummer 1a tritt mit Wirkung vom 24. November 2021 in Kraft.

(3)
Die Artikel 4, 5 Nummer 1, 2, 3 und 4 sowie Artikel 8 treten am 1. Januar 2022 in Kraft.

(4)
Artikel 6 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.




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