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Änderung § 7 NPBefVMVK vom 04.06.2016

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§ 7 NPBefVMVK a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung
§ 7 NPBefVMVK n.F. (neue Fassung)
in der am 04.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 30 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 7


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die örtlich zuständige Wasser- und Schiffahrtsdirektion des Bundes kann Befreiungen von den §§ 3 bis 6 gewähren, wenn

(Text neue Fassung)

(1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann Befreiungen von den §§ 3 bis 6 gewähren, wenn

1. die Einhaltung der Verbote zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde,

2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder

3. sie vom Land Mecklenburg-Vorpommern beantragt werden.

vorherige Änderung

(2) Eine Befreiung nach Absatz 1 Nr. 1 darf nur gewährt werden, wenn dies mit dem Schutzzweck der Verordnung vereinbar ist. Vor einer Befreiung nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 ist der zuständigen Dienststelle des Landes Mecklenburg-Vorpommern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.



(2) 1 Eine Befreiung nach Absatz 1 Nr. 1 darf nur gewährt werden, wenn dies mit dem Schutzzweck der Verordnung vereinbar ist. 2 Vor einer Befreiung nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 ist der zuständigen Dienststelle des Landes Mecklenburg-Vorpommern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.