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§ 12 - Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV)

V. v. 11.02.2009 BGBl. I S. 375 (Nr. 9); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 25.11.2021 BGBl. I S. 4970
Geltung ab 19.02.2009; FNA: 7833-3-18 Tierschutz
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§ 12 Meeressäugetiere und Vögel



(1) Zusätzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften oder unionsrechtlichen Vorschriften müssen Meeressäugetiere bei innerstaatlichen Transporten von einer sachkundigen Person betreut werden. Behältnisse, in denen Meeressäugetiere befördert werden, dürfen nicht gestapelt werden.

(2) Zusätzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften oder unionsrechtlichen Vorschriften dürfen andere Vögel als Hausgeflügel und Stubenvögel bei innerstaatlichen Transporten nur in abgedunkelten Behältnissen befördert werden. Den Tieren muss jedoch so viel Licht zur Verfügung stehen, dass sie sich orientieren und Futter sowie Wasser aufnehmen können.





 

Frühere Fassungen von § 12 TierSchTrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Hundeverordnung und der Tierschutztransportverordnung
vom 25.11.2021 BGBl. I S. 4970
aktuell vorher 18.12.2013Artikel 7 Verordnung zur Ablösung der Versuchstiermeldeverordnung und zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften
vom 12.12.2013 BGBl. I S. 4145
aktuellvor 18.12.2013Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 12 TierSchTrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 TierSchTrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierSchTrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 TierSchTrV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.01.2022)
... stellt, 10. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder § 12 Absatz 2 Satz 1 ein dort genanntes Tier befördert, 11. entgegen § 11 Nr. 2 nicht ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Ablösung der Versuchstiermeldeverordnung und zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften
V. v. 12.12.2013 BGBl. I S. 4145
Artikel 7 VersTierMeldVEV Änderung der Tierschutztransportverordnung
... § 7 Absatz 1 Satz 1, § 9 Absatz 1 Satz 1, § 10 Absatz 1 Satz 1, § 11, § 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1, § 13 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern ...

Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Hundeverordnung und der Tierschutztransportverordnung
V. v. 25.11.2021 BGBl. I S. 4970
Artikel 2 TierSchHuVuaÄndV Änderung der Tierschutztransportverordnung
... 10 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2," ersetzt und wird die Angabe „ § 12 Abs. 2 Satz 1" durch die Wörter „§ 12 Absatz 2 Satz 1" ersetzt. b) ... ersetzt und wird die Angabe „§ 12 Abs. 2 Satz 1" durch die Wörter „ § 12 Absatz 2 Satz 1" ersetzt. b) In Absatz 3 Nummer 12 werden nach der Angabe „Anhang ...