Änderung § 12 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Isolierung (Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz) vom 01.09.2009

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§ 12 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 12 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 10 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt am 1. September 1993 in Kraft.






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