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Änderung § 14 BSI-ITSiKV vom 06.12.2025

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§ 14 BSI-ITSiKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.12.2025 geltenden Fassung
§ 14 BSI-ITSiKV n.F. (neue Fassung)
in der am 06.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 02.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 301
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Evaluierung


(Text alte Fassung)

Drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung und folgend alle drei Jahre sind unter Beteiligung der in § 10 Absatz 3 Satz 1 des BSI-Gesetzes genannten Ressorts zu evaluieren:

(Text neue Fassung)

Drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung und folgend alle drei Jahre sind unter Beteiligung der in § 56 Absatz 2 des BSI-Gesetzes genannten Ressorts zu evaluieren:

1. die Produktkategorien;

2. die Anerkennung von Branchenstandards;

3. die Freigabekriterien für das Kennzeichen.