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Änderung § 13 BSI-ITSiKV vom 06.12.2025

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§ 13 BSI-ITSiKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.12.2025 geltenden Fassung
§ 13 BSI-ITSiKV n.F. (neue Fassung)
in der am 06.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 02.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 301

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Informationen für Verbraucher


(Text alte Fassung)

1 Verbraucherinformationen zu Produkten mit der Freigabe zur Nutzung des IT-Sicherheitskennzeichens werden in der Sicherheitsinformation nach § 9c Absatz 2 des BSI-Gesetzes auf der Internetseite des Bundesamtes veröffentlicht. 2 Davon unberührt bleiben die Bestimmungen der §§ 7 und 7a des BSI-Gesetzes.

(Text neue Fassung)

1 Verbraucherinformationen zu Produkten mit der Freigabe zur Nutzung des IT-Sicherheitskennzeichens werden in der Sicherheitsinformation nach § 55 Absatz 2 des BSI-Gesetzes auf der Internetseite des Bundesamtes veröffentlicht. 2 Davon unberührt bleiben die Bestimmungen der § 13 oder 14 des BSI-Gesetzes *).


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*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 9 Nummer 7 Buchstabe b G. v. 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 301) wurde sinngemäß konsolidiert.