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Änderung § 11 BinSchPersV vom 30.09.2022

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§ 11 BinSchPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.09.2022 geltenden Fassung
§ 11 BinSchPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.09.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.09.2022 BGBl. I S. 1518
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Befähigungszeugnisse für Besatzungsmitglieder auf Führungsebene


(1) Wer ein Schiff führt, bedarf eines nach

1. § 78 Absatz 3 Nummer 1 erteilten Unionspatentes oder

2. § 78 Absatz 3 Nummer 2 bis 5 erteilten Fährschifferzeugnisses, Behördenschifferzeugnisses, Sportschifferzeugnisses oder Kleinschifferzeugnisses für die entsprechende Fahrzeugkategorie.

(2) Einem Unionspatent nach Absatz 1 Nummer 1 ist gleichgestellt ein Unionspatent, das erteilt worden ist

1. von der zuständigen Behörde eines Landes oder

2. von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union.

(3) Wer eine frei fahrende Fähre führt, benötigt zusätzlich zum Fährschifferzeugnis ein Unionsbefähigungszeugnis mindestens für die Einstiegsebene.

(4) Statt eines Befähigungszeugnisses nach Absatz 1 ist ausreichend das Befähigungszeugnis für Schiffsführer eines Staates, der nicht der Europäischen Union angehört, soweit das Zeugnis nach der Richtlinie (EU) 2017/2397 von der Kommission der Europäischen Union anerkannt worden ist.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(5) Ein Befähigungszeugnis zum Führen von Behördenfahrzeugen, Feuerlöschbooten oder Fahrzeugen des Katastrophenschutzes auf Grund einer Befähigungsprüfung einer nach Landesrecht zuständigen Behörde für Beschäftigte von Behörden eines Landes oder seiner Gemeinden oder Gemeindeverbände steht einem Behördenschifferzeugnis nach Absatz 1 Nummer 2 gleich, soweit die Befähigungsprüfung der nach Landesrecht zuständigen Behörde den Anforderungen an die Befähigungsprüfung nach § 40 entspricht.

 (keine frühere Fassung vorhanden)