Änderung § 30 BinSchPersV vom 30.09.2022

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§ 30 BinSchPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.09.2022 geltenden Fassung
§ 30 BinSchPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.09.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.09.2022 BGBl. I S. 1518

(Textabschnitt unverändert)

§ 30 Leichtmatrose und Leichtmatrosin


Wer ein Unionsbefähigungszeugnis als Leichtmatrose oder Leichtmatrosin erwerben will, muss

1. mindestens 15 Jahre alt sein und

(Text alte Fassung)

2. einen Ausbildungsvertrag im Rahmen eines nach § 55 Absatz 1 oder 4 zugelassenen Ausbildungsprogramms für die Betriebsebene vorweisen können.

(Text neue Fassung)

2. Folgendes vorweisen können:

a)
einen Ausbildungsvertrag im Rahmen eines nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 oder Absatz 2 zugelassenen Ausbildungsprogramms oder

b) einen Arbeitsvertrag im Rahmen eines nach § 55 Absatz 3 zugelassenen Weiterbildungsprogramms
für die Betriebsebene.




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