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Änderung § 32 BinSchPersV vom 30.09.2022

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 32 BinSchPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.09.2022 geltenden Fassung
§ 32 BinSchPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.09.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.09.2022 BGBl. I S. 1518
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 32 Bootsleute


Wer ein Unionsbefähigungszeugnis als Bootsmann oder Bootsfrau erwerben will, muss

1. entweder eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von mindestens 180 Tagen als Matrose oder Matrosin nachweisen

2. oder

(Text alte Fassung)

a) ein nach § 55 Absatz 4 zugelassenes Ausbildungsprogramm für die Betriebsebene erfolgreich abgeschlossen haben und

(Text neue Fassung)

a) ein nach § 55 Absatz 1 zugelassenes Ausbildungsprogramm für die Betriebsebene erfolgreich abgeschlossen haben und

b) eine Fahrzeit von mindestens 270 Tagen als Teil dieses Ausbildungsprogramms nachweisen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)