Änderung § 36 BinSchPersV vom 30.09.2022

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§ 36 BinSchPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.09.2022 geltenden Fassung
§ 36 BinSchPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.09.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.09.2022 BGBl. I S. 1518

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 36 Nachweis der Ausbildung


(Text neue Fassung)

§ 36 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Der erfolgreiche Abschluss eines zugelassenen Ausbildungsprogramms wird nachgewiesen durch

1. das Abschlusszeugnis eines nach § 55 Absatz 1 oder 4 zugelassenen Ausbildungsprogramms oder

2. das Abschlusszeugnis eines von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenen, von der Kommission der Europäischen Union veröffentlichten Ausbildungsprogramms.



 



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