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Änderung § 86 BinSchPersV vom 30.09.2022

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§ 86 BinSchPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.09.2022 geltenden Fassung
§ 86 BinSchPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.09.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.09.2022 BGBl. I S. 1518

(Textabschnitt unverändert)

§ 86 Ablaufen und Verlängerung des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für Flüssigerdgas


(1) Das Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für Flüssigerdgas ist fünf Jahre ab Ausstellungsdatum gültig.

(2) 1 Auf Antrag wird das Unionsbefähigungszeugnis von einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt um fünf Jahre ab Antragstellung verlängert. 2 Hierfür müssen die Sachkundigen neben ihrer Identität nachweisen können, dass sie

1. auf einem Fahrzeug, das mit Flüssigerdgas betrieben wird, folgende Fahrzeit abgeleistet haben:

a) innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens 180 Tage oder

b) innerhalb des letzten Jahres mindestens 90 Tage oder

(Text alte Fassung)

2. im Rahmen eines nach § 56 Absatz 1 zugelassenen Ausbildungsprogramms eine neue Prüfung nach § 47 Absatz 2 mit Erfolg abgelegt haben.

(Text neue Fassung)

2. im Rahmen eines nach § 56 zugelassenen Auffrischungslehrgangs eine neue Prüfung nach § 47 Absatz 2 mit Erfolg abgelegt haben.

(3) § 85 Absatz 3 gilt entsprechend.