Änderung Anlage 15 BinSchPersV vom 30.09.2022

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Anlage 15 BinSchPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.09.2022 geltenden Fassung
Anlage 15 BinSchPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.09.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.09.2022 BGBl. I S. 1518
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 15 (zu § 42 Absatz 2) Kompetenzen für besondere Berechtigung für Risikostrecken


 (keine frühere Fassung vorhanden)



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