Änderung Anlage 22 BinSchPersV vom 30.09.2022

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Anlage 22 BinSchPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.09.2022 geltenden Fassung
Anlage 22 BinSchPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.09.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.09.2022 BGBl. I S. 1518

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 22 (zu § 54) Zulassung von Lehrgängen für Maschinenkundige





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