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Änderung § 29 BinSchPersV vom 14.04.2023

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§ 29 BinSchPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.04.2023 geltenden Fassung
§ 29 BinSchPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.04.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 29 Decksleute


1 Wer ein Unionsbefähigungszeugnis als Decksmann oder Decksfrau erwerben will, muss

1. mindestens 16 Jahre alt sein und

2. an einer grundlegenden Sicherheitsausbildung nach Anlage 7 teilgenommen haben, die nach § 53 zugelassen wurde.

(Text alte Fassung)

2 Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Personen, die über ein Befähigungszeugnis oder einen Befähigungsnachweis nach den Teilen 2 bis 5 der Seeleute-Befähigungsverordnung verfügen.

(Text neue Fassung)

2 Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Personen, die über ein Befähigungszeugnis oder einen Befähigungsnachweis nach den Teilen 2 bis 5 der Seeleute-Befähigungsverordnung oder ein entsprechendes, in Deutschland anerkanntes, ausländisches Zeugnis verfügen.

(heute geltende Fassung)