Änderung Anlage 6a BinSchPersV vom 14.04.2023

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Anlage 6a BinSchPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.04.2023 geltenden Fassung
Anlage 6a BinSchPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.04.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 6a (neu)


(Text neue Fassung)

Anlage 6a (zu § 24 Absatz 2) Voraussetzungen und Verfahren für die Zulassung und die Verlängerung der Zulassung von Ärzten und Ärztinnen


vorherige Änderung

 


(BGBl. 2023 II Nr. 105 S. 16 ff.)




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