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Zitierungen von § 11 BinSchPersV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 BinSchPersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchPersV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 BinSchPersV Besondere Berechtigungen für das Führen von Fahrzeugen (vom 01.05.2024)
... oder Schiffsführerin ein Fahrzeug führt, bedarf zusätzlich zu dem nach § 11 Absatz 1 , auch in Verbindung mit den Absätzen 2 und 4, erforderlichen Befähigungszeugnis ...
§ 26 BinSchPersV Nachweis der Fahrzeiten (vom 14.04.2023)
... durch ein Befähigungszeugnis für Schiffsführer und Schiffsführerinnen nach § 11 Absatz 1 , auch in Verbindung mit den Absätzen 2 und 4, nachgewiesen werden. Die Fahrzeit ...
§ 77 BinSchPersV Bereitstellung von Prüfungsfragen und -antworten für andere Staaten
... entsprechend auch für Staaten, deren Befähigungszeugnis für Schiffsführer nach § 11 Absatz 4 von der Kommission der Europäischen Union anerkannt worden ist. (3) Für ...
§ 98 BinSchPersV Allgemeines zu den Besatzungsvorschriften auf Wasserstraßen der Zonen 1 bis 4 (vom 14.04.2023)
... über ein Rheinpatent verfügen muss, genügt ein Befähigungszeugnis nach § 11 Absatz 1 , auch in Verbindung mit den Absätzen 2 und 4, 2. soweit ein Besatzungsmitglied ...
§ 119 BinSchPersV Pflichten der Eigentümer, der Ausrüster, der Bevollmächtigten und der Besatzungsmitglieder (vom 01.05.2024)
... Fahrzeug führt, 1. der hierfür über kein Befähigungszeugnis nach § 11 Absatz 1 verfügt oder 2. gegen den die Aussetzung nach § 91 Absatz 1 Satz 1 oder ...
§ 120 BinSchPersV Ordnungswidrigkeiten (vom 30.09.2022)
... 10 Absatz 1 oder § 17 Absatz 1, 5 oder 6 tätig ist, 2. ohne Unionspatent nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 , ohne Zeugnis nach § 11 Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 3, oder ohne ... ist, 2. ohne Unionspatent nach § 11 Absatz 1 Nummer 1, ohne Zeugnis nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 , auch in Verbindung mit Absatz 3, oder ohne Berechtigung nach § 16 Absatz 1 ein Fahrzeug ...
§ 126 BinSchPersV Gültigkeit der bisherigen Befähigungszeugnisse für Schiffsführer und Schiffsführerinnen (vom 01.05.2024)
... Statt eines Befähigungszeugnisses nach § 11 Absatz 1 , auch in Verbindung mit den Absätzen 2 oder 4, ist ausreichend ein Schifferpatent, auch mit ...
§ 127 BinSchPersV Anerkennung von Befähigungszeugnissen nach dem STCW-Übereinkommen (vom 01.05.2024)
... zum Ablauf des 17. Januar 2038 gilt abweichend von § 11 Absatz 1 , auch in Verbindung mit den Absätzen 2 und 4, als Befähigungsnachweis für das ...
§ 138 BinSchPersV Fortgelten von Prüfungsvorschriften; Gebühren; Prüfungen von Landesbehörden (vom 14.04.2023)
... 13. April 2023 geltenden Fassung zu erheben. (3) Befähigungszeugnisse im Sinne des § 11 Absatz 5 Satz 1 stehen bis zum 1. Mai 2025 auch ohne Feststellung durch das Bundesministerium für Digitales ... 1. Mai 2025 auch ohne Feststellung durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr nach § 11 Absatz 5 Satz 2 dem Behördenschifferzeugnis ...
 
Zitat in folgenden Normen

Fahrgastsicherheitslehrgänge-Zulassungs- und Prüfungsverordnung (FahrSiLehrgZulV)
V. v. 11.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 125
§ 13 FahrSiLehrgZulV Qualifikationen der Prüfenden
... werden nachgewiesen durch 1. ein gültiges Schiffsführerzeugnis nach § 11 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 oder § 127 Satz 1 der Binnenschiffspersonalverordnung oder 2. den Nachweis von 180 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung und anderer Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts
V. v. 22.09.2022 BGBl. I S. 1518
Artikel 1 1. BinSchPersVuaÄndV Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung
... durch die Wörter „Dem Befähigungszeugnis" ersetzt. 4. Dem § 11 wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Ein Befähigungszeugnis zum ...

Erste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtrechts
V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105
Artikel 3 1. RheinSchRuaÄndV Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung
... Rheinschifffahrt nach der Rheinschiffspersonalverordnung erteilt worden ist." 6. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:  ... über ein Rheinpatent verfügen muss, genügt ein Befähigungszeugnis nach § 11 Absatz 1 , auch in Verbindung mit den Absätzen 2 und 4, 2. soweit ein Besatzungsmitglied ... April 2023 geltenden Fassung zu erheben. (3) Befähigungszeugnisse im Sinne des § 11 Absatz 5 Satz 1 stehen bis zum 1. Mai 2025 auch ohne Feststellung durch das Bundesministerium für Digitales ... 1. Mai 2025 auch ohne Feststellung durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr nach § 11 Absatz 5 Satz 2 dem Behördenschifferzeugnis gleich." 44. § 140 wird wie folgt ...