Zitierungen von § 17 BinSchPersV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 BinSchPersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchPersV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 88 BinSchPersV Ablaufen der Befähigungszeugnisse für atemschutzgerättragende Personen; Wiederholungslehrgang (vom 30.09.2022)
... Die Bescheinigung für atemschutzgerättragende Personen nach § 17 Absatz 6 Nummer 1 über die Teilnahme am Grundlehrgang ist zwei Jahre ab dem Ausstellungsdatum gültig. ...
§ 100 BinSchPersV Aufgaben auf Fahrgastschiffen
... zu sorgen; 3. die erforderliche Befähigung des Sicherheitspersonals nach § 17 jederzeit an Bord durch die entsprechenden Bescheinigungen nachweisen zu können;  ...
§ 120 BinSchPersV Ordnungswidrigkeiten (vom 30.09.2022)
...  1. ohne Befähigungszeugnis nach § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 1 oder § 17 Absatz 1, 5 oder 6 tätig ist, 2. ohne Unionspatent nach § 11 Absatz 1 Nummer 1, ohne Zeugnis ...
§ 134 BinSchPersV Gültigkeit der Befähigungszeugnisse für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt und für Sachkundige für LNG (vom 30.09.2022)
... Statt eines Unionsbefähigungszeugnisses nach § 17 Absatz 1 , auch in Verbindung mit den Absätzen 2 und 4, ist ausreichend ein nach der ...
§ 135 BinSchPersV Gültigkeit der Nachweise der Befähigung für Ersthelfer und Ersthelferinnen und atemschutzgerättragende Personen (vom 30.09.2022)
... Statt einer Bescheinigung nach § 17 Absatz 5 ist ausreichend eine nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein ausgestellte Bescheinigung oder ein ... für Ersthelfer und Ersthelferinnen. (2) Statt einer Bescheinigung nach § 17 Absatz 6 ist ausreichend einer nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein ausgestellte Bescheinigung oder ein ...
Anlage 3 BinSchPersV (zu § 17 Absatz 6 Nummer 1) Bescheinigung Lehrgang atemschutzgerättragende Person (vom 30.09.2022)
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung und anderer Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts
V. v. 22.09.2022 BGBl. I S. 1518
Artikel 1 1. BinSchPersVuaÄndV Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung
...  j) Die Angabe zu Anlage 3 wird wie folgt gefasst: „Anlage 3 (zu § 17 Absatz 6 Nummer 1 )". k) Die Angabe zu Anlage 27 wird wie folgt gefasst: „Anlage ... Befahren dieser Teilstrecke aufgrund von Baumaßnahmen erforderlich ist." 9. § 17 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ... (1) Die Bescheinigung für atemschutzgerättragende Personen nach § 17 Absatz 6 Nummer 1 über die Teilnahme am Grundlehrgang ist zwei Jahre ab dem Ausstellungsdatum gültig. ... § 120 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter „ § 17 Absatz 1, 4 oder 5" durch die Wörter „§ 17 Absatz 1, 5 oder 6" ersetzt.  ... 1 werden die Wörter „§ 17 Absatz 1, 4 oder 5" durch die Wörter „ § 17 Absatz 1, 5 oder 6" ersetzt. b) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:  ... 64. § 135 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „ § 17 Absatz 4" durch die Angabe „§ 17 Absatz 5" ersetzt. b) In Absatz ... a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 17 Absatz 4" durch die Angabe „ § 17 Absatz 5" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 17 Absatz 5" ... Angabe „§ 17 Absatz 5" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe „ § 17 Absatz 5" durch die Angabe „§ 17 Absatz 6" ersetzt. 65. § 138 ... b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 17 Absatz 5" durch die Angabe „ § 17 Absatz 6" ersetzt. 65. § 138 wird aufgehoben. 66. Die §§ ... (Schleuse Iffezheim)" ersetzt. 69. In Anlage 3 werden die Wörter „(zu § 17 Absatz 5 Nummer 1 )" durch die Wörter „(zu § 17 Absatz 6 Nummer 1)" ersetzt. 70. ... die Wörter „(zu § 17 Absatz 5 Nummer 1)" durch die Wörter „(zu § 17 Absatz 6 Nummer 1 )" ersetzt. 70. In Anlage 5 wird vor den Wörtern „Unterschrift des ...

Erste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtrechts
V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105
Artikel 3 1. RheinSchRuaÄndV Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung
... der Zonen 1 und 2." c) Absatz 7 wird aufgehoben. 10. § 17 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Dem Zeugnis nach Absatz 1 ist gleichgestellt ...


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